Bleibeperspektiven
Überblick – Warum ein Wechsel?
Wechsel in Aufenthaltstitel mit ausgeschlossenem Parallelbesitz
Wechsel in Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken
Wechsel in Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken
Wechsel in Aufenthaltstitel aus familiären Gründen
Wechsel in Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen
Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung
Ausbildung
Ausbildung
Arbeit
Arbeit
Arbeit
Arbeit
Arbeit
Arbeit
Arbeit
Asylantrag
Familiäre Gründe
Familiäre Gründe
Familiäre Gründe
Ausnahmen
Niederlassungserlaubnis
Einbürgerung
Kontakte
Weitere Kontakte
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1. Bleibeperspektiven

NACH §24 AUFENTHG

2. Überblick – Warum ein Wechsel?

* Aufenthalt nach § 24 AufenthG ist zeitlich befristet (aktuell bis
04.03.2027)
* Wechsel in andere Aufenthaltstitel bietet langfristige Perspektiven
(z.B. Arbeit, Studium, Familiennachzug)
* Einige Aufenthaltstitel ermöglichen Einbürgerung oder
Niederlassungserlaubnis

3. Wechsel in Aufenthaltstitel mit ausgeschlossenem Parallelbesitz

Folgende Aufenthaltstitel sind betroffen, d.h. ein Parallelbesitz neben
§ 24 AufenthG ist ausgeschlossen, ein Statuswechsel ist jedoch zulässig:
§ 16b Abs. 1 und 5 AufenthG - Aufenthaltserlaubnis für ein Studium
§ 16e AufenthG - Studienbezogenes Praktikum EU
§ 17 Abs. 2 AufenthG - Aufenthaltserlaubnis zur Studienplatzsuche
§ 18d AufenthG - Aufenthaltstitel für Forschungstätigkeit
§ 18g AufenthG - Blaue Karte EU
§ 19e AufenthG - Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst

4. Wechsel in Aufenthaltstitel zu Ausbildungszwecken

§ 16a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Ausbildung
◦ Für berufliche oder schulische Ausbildung
§ 16d AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für das berufliche
Anerkennungsverfahren
◦ Für Qualifizierungsmaßnahmen zur Anerkennung ausländischer
Berufsabschlüsse
§ 16f AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für Sprachkurs und Schulbesuch
§ 17 Abs. 1 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis zur Ausbildungsplatzsuche
Hinweis: Aufenthaltserlaubnis zum Studium (§ 16b AufenthG) ist nur
alternativ zu § 24 möglich, nicht parallel.

5. Wechsel in Aufenthaltstitel zu Erwerbszwecken

§ 18a AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung
§ 18b AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit akademischer
Ausbildung
§ 18g AufenthG: Blaue Karte EU (für Akademiker:innen mit
Arbeitsplatzangebot)
§ 19c Abs. 1 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungen
(z.B. Pflegehilfskräfte, Berufskraftfahrer:innen)
§ 19c Abs. 2 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis bei ausgeprägter
berufspraktischer Erfahrung
§ 21 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis für selbständige Tätigkeit

6. Wechsel in Aufenthaltstitel aus familiären Gründen

§§ 27–36 AufenthG: Aufenthaltserlaubnisse aus familiären Gründen
◦ Ehegattennachzug (§ 28, § 30)
◦ Elternnachzug (§ 28)
◦ Kindernachzug (§ 32, § 33)
Beispiel: Nachzug zu deutschen oder drittstaatsangehörigen
Familienmitgliedern mit Aufenthaltstitel.

7. Wechsel in Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen

§ 25 Abs. 4 S. 1 AufenthG: Aufenthaltserlaubnis bei dringenden
humanitären/persönlichen Gründen
§ 25 Abs. 4 S. 2 AufenthG: Verlängerung bei außergewöhnlicher Härte
Asylantrag: Grundsätzlich möglich, aber meist nicht ratsam während
§ 24 besteht

8. Niederlassungserlaubnis und Einbürgerung

Niederlassungserlaubnis (§ 26 Abs. 4 i.V.m. § 9 Abs. 2 AufenthG)
Nach 5 Jahren Aufenthalt und weiteren Voraussetzungen möglich (in der
Praxis schwierig direkt aus § 24)
Einbürgerung (§ 10 StAG)
Erst nach Wechsel in bestimmte Aufenthaltstitel (z.B. § 18a, § 18b, § 18g, §
19c, §§ 27–36 AufenthG

9.

TEIL 2

10. Ausbildung

• dual
https://studyflix.de/ausbildung/karriereausbildung/duale-ausbildung-4787
• schulisch
• bei abgeschlossenen Berufsabbildungen (auch in der Ukraine) zählen
auch qualifizierte betrieblichen Weiterbildungen dazu
Arbeitsagentur muss jedoch zustimmen

11. Ausbildung

Voraussetzungen für §16a:
•Schulabschluss (in Deutschland, Ukraine oder anderes Land)
• B1 oder ein Zeugnis einer deutschen Schule mit der Note befriedigend
im Fach Deutsch
• Einkommen von mindestens 959,00 € monatlich netto, ansonsten muss
Lebensunterhalt anders gesichert sein
Achtung: auch bei schulischer Ausbildung oder betrieblicher
Weiterbildung muss der Lebensunterhalt gesichert sein!

12. Arbeit

Aufenthaltserlaubnis für Fachkräfte mit Berufsausbildung oder
akademischer Ausbildung (§ 18a, § 18b AufenthG)
Voraussetzung ist eine staatlich anerkannte Berufsqualifikation, das
bedeutet:
• eine inländische qualifizierte Berufsausbildung oder
• eine mit einer inländischen qualifizierten Berufsausbildung
gleichwertige ausländische Berufsqualifikation oder
• ein deutscher, ein anerkannter ausländischer oder ein mit einem
deutschen Hochschulabschluss vergleichbarer ausländischer
Hochschulabschluss vorliegen muss.

13. Arbeit

Aufenthaltserlaubnis für sonstige Beschäftigungen (§ 19c Abs. 1
AufenthG i.V.m. BeschV)
Leitende Angestellte, Führungskräfte, Spezialist:innen (§ 3 BeschV)
* Leitende Angestellte
* Mitglieder des Organs einer juristischen Person, die zur gesetzlichen
Vertretung berechtigt sind
* Personen, die für die Ausübung einer inländischen qualifizierten
Beschäftigung über besondere, vor allem unternehmensspezifische
Spezialkenntnisse verfügen

14. Arbeit

Wissenschaft, Forschung und Entwicklung (§ 5 BeschV)
* Wissenschaftliches Personal von Hochschulen und von Forschungs- und
Entwicklungseinrichtungen, das nicht bereits in den Anwendungsbereich
der § 18d und § 18f AufenthG (Forschung und mobile Forscher:innen) fällt
* Gastwissenschaftler:innen an einer Hochschule oder an einer öffentlichrechtlichen oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierten oder
als öffentliches Unternehmen in privater Rechtsform geführten
Forschungseinrichtung, die nicht bereits in den Anwendungsbereich der §
18d und § 18f des AufenthG (Forschung und mobile Forscher:innen) fallen
* Ingenieur:innen sowie Techniker:innen als technische Mitarbeiter:innen
im Forschungsteam eines:einer Gastwissenschaftler:in
* Lehrkräfte öffentlicher Schulen oder staatlich genehmigter privater
Ersatzschulen oder anerkannter privater Ergänzungsschulen
* Lehrkräfte zur Sprachvermittlung an Hochschulen

15. Arbeit

Sprachlehrer:innen, Spezialitätenköch:innen (§ 11 BeschV)
* Lehrkräfte: Erteilung muttersprachlichen Unterrichts in Schulen unter
Aufsicht der jeweils zuständigen berufskonsularischen Vertretung (bis zu
fünf Jahre)
* Spezialitätenköch:innen: Ausübung einer Vollzeitbeschäftigung in
Spezialitätenrestaurants (mit Vorrangprüfung; bis zu vier Jahre,
erstmalige Zustimmung längstens für ein Jahr)

16. Arbeit

Au-Pair-Beschäftigung (§ 12 BeschV)
* A1 Deutschkenntnisse
* Altersobergrenze: 27 Jahre
* Muttersprache Deutsch in der Aufnahmefamilie oder Deutsch als
Familiensprache, wenn Au-Pair nicht aus demselben Herkunftsstaat stammt
(dann Ermessen der Bundesagentur für Arbeit bzgl. Zustimmung)
Freiwilligendienst (§ 14 BeschV)
* Gesetzlich geregelte oder auf einem Programm der Europäischen Union
beruhende Freiwilligendienste

17. Arbeit

Beschäftigung von Pflegehilfskräften (§ 22a BeschV)
* Beschäftigung als Pflegehilfskraft, wenn sie die durch Bundes- oder
Landesrecht bestimmten Voraussetzungen zur Ausübung einer
Pflegehilfstätigkeit erfüllen und eine nach bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften geregelte, staatlich anerkannte Ausbildung in einer
Pflegehilfstätigkeit vorliegt oder die nach den Regelungen der Länder zuständige
Stelle die Gleichwertigkeit ihrer im Ausland erworbenen Berufsqualifikation zu
einer Ausbildung in einer Pflegehilfstätigkeit festgestellt hat
Berufskraftfahrer:innen (§ 24a BeschV)
* Berufskraftfahrer:innen im Güterkraftverkehr oder im Personenverkehr mit
Kraftomnibussen; unter näher bestimmten Voraussetzungen auch angehende
Berufskraftfahrer:innen mit Arbeitsvertrag

18. Arbeit

Selbständige Tätigkeit (§ 21 AufenthG)
Zur Ausübung von selbstständiger Tätigkeit können Inhaber:innen mit einer
Aufenthaltserlaubnis nach § 24 AufenthG im Ermessenswege eine
Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn
* ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht,
* die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und
* die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine
Kreditzusage gesichert ist.

19. Asylantrag

Asylantrag / Internationaler Schutz
Grundsätzlich kann neben bestehendem vorübergehenden Schutz nach
§ 24 AufenthG Asyl beantragt werden; auch ein bereits gestellter
Asylantrag sperrt nicht die spätere Erteilung eines Titels nach § 24
AufenthG.
Aktuell besteht für Ukrainer:innen mit gültigem Schutz nach § 24 AufenthG
regelmäßig kein konkreter Anlass für eine Asylantragstellung!

20. Familiäre Gründe

Ehegattennachzug
* Ehegattennachzug zu Deutschen: Dieser richtet sich nach den
Vorschriften der § 27 und § 28 AufenthG
* Ehegattennachzug zu Drittstaatler:innen18 bemisst sich nach § 27,
§ 29, und § 30 AufenthG sowie nach § 5 AufenthG
* Ehegattennachzug zu freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger:innen oder
Staatsangehörigen der EWR-Staaten (vgl. § 12 FreizügG/EU)

21. Familiäre Gründe

Ehegattennachzug
* Ehegattennachzug zu Deutschen: Dieser richtet sich nach den Vorschriften der
§ 27 und § 28 AufenthG
* Ehegattennachzug zu Drittstaatler:innen18 bemisst sich nach § 27,
und § 30 AufenthG sowie nach § 5 AufenthG
§ 29,
* Ehegattennachzug zu freizügigkeitsberechtigten EU-Bürger:innen oder
Staatsangehörigen der EWR-Staaten (vgl. § 12 FreizügG/EU)
Elternnachzug
Für den Nachzug zu minderjährigen Deutschen zur Ausübung der elterlichen
Sorge sind § 27 und § 28 AufenthG sowie die allgemeinen
Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG (s.o.) maßgeblich

22. Familiäre Gründe

Kindernachzug
* Kindernachzug zu Deutschen §27 u. § 28 AufenthG
* Kindernachzug zu Drittstaatlern §27, § 29 u. §32 AufenthG
* In Deutschland geborene Kinder §33 AufenthG

23. Ausnahmen

• § 16b Abs. 1 und 5 AufenthG - Aufenthaltserlaubnis für ein Studium
• § 16e AufenthG - Studienbezogenes Praktikum EU
• § 17 Abs. 2 AufenthG - Aufenthaltserlaubnis zur Studienplatzsuche
• § 18d AufenthG - Aufenthaltstitel für Forschungstätigkeit
• § 18g AufenthG - Blaue Karte EU
• § 19e AufenthG - Teilnahme am Europäischen Freiwilligendienst
Hier ist es NICHT möglich aus §24 AufenthG einen Antrag zu stellen!

24. Niederlassungserlaubnis

• Seit fünf Jahren in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis
• 60 Monate Einzahlung in die deutsche Rentenversicherung
• Lebensunterhaltssicherung der Kernfamilie (bezieht sich auf
ausschließlich denjenigen Teil der Familie, der sich in Deutschland
aufhält)
• Deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf B1 Niveau
• Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland
• Verfügung über ausreichenden Wohnraum
• Besitz eines (gültigen) Reisepasses
Kein Antrag aus §24 möglich, aber Zeiten werden angerechnet!

25. Einbürgerung

• Seit fünf Jahren in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder
Niederlassungserlaubnis
• Lebensunterhaltssicherung der Kernfamilie (bezieht sich auf
ausschließlich denjenigen Teil der Familie, der sich in Deutschland
aufhält)
• Deutsche Sprachkenntnisse mindestens auf B1 Niveau
• Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung in Deutschland
• Verfügung über ausreichenden Wohnraum
• Besitz eines (gültigen) Reisepasses
• Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des
Grundgesetzes

26. Kontakte

Über 27 Jahren: In Terra –
Unter 27 Jahren:
Psychosoziales Zentrum für Flüchtling Jugendmigrationsdienst
Inga Machleit
Elena Janzen
02651/ 9869 – 182
Signal: 0151/46733645
machleit-i@caritas-rma.de
Zuständig für Mayen, VG Mendig, Maifeld und Vordereifel
02651/ 9869 – 143
Signal: 0160/98088130
Janzen-e@caritas-rma.de
Zuständig für Mayen, VG Mendig und Vordereifel
Ruth Fischer
02651/9869 – 141
Signal: 0171/7886469
Fischer-r@caritas-rma.de
Zuständig für Bad Neuenahr Ahrweiler, Grafschaft und VG
Altenahr
Ania Sikkes
02651/9869 – 145
Signal: 0160/90177685
Sikkes-a@caritas-rma.de
Zuständig für Remagen, Sinzig, VG Adenau, Bad Breisig
und Brohltal

27. Weitere Kontakte

Ab 27 Jahren: Migrationsberatung für
Erwachsene Zugewanderte
Unter 27 Jahren:
Jugendmigrationsdienst
AWO Rheinland, Fachdienst für Integration und Migration:
Maruan Patscha
0261/296349-91
maruan.patscha@awo-rheinland.de
Oleg Emelianov
0261/296349-92
oleg.emelianov@awo-rheinland.de
Caritasverband Koblenz:
Wolfgang Diedicke
0261/13906-525
diedicke@caritas-koblenz.de
Alle zuständig für Andernach und Umgebung!
Deutsches Rotes Kreuz Ahrweiler:
Maria Schön
02641 97 80 35
migration@kv-aw.drk.de
Zuständig für …..
Caritasverband Koblenz:
Diana Schneider
0261/579378-23
schneider@caritas-koblenz.de
Zuständig für Andernach, VG Pellenz
Eduard Merker
0261/13906-504
merker@caritas-koblenz.de
Zuständig für Bendorf, VG Weißenthurm, Vallendar und RheinMosel
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