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Konsularische Vorrechte und Immunitäten

1.

Konsularische Vorrechte und Immunitäten
• Der Diplomat --> Oberste staatliche Regierung
• Der Konsul --> Regionale Angelegenheiten und eigene Landsleute

2.

Wichtigste Bestimmungen des Wiener Übereinkommens über
konsularische Beziehungen (1963)
Regeln, die vom Übereinkommen über diplomatische Beziehungen (1961)
abweichen:
• Leiter der konsularischen Vertretung: Generalkonsul oder Konsul;
• Konsularbeamte: eine betraute Person, die Konsularische Aufgaben wahrnimmt:
Generalkonsul, Konsul, Vizekonsul, Konsularagent;
• Verwaltungs- und technisches Personal: Kanzleiangestellte, Übersetzer;
• Dienstlicher Hauspersonal: Koch, Fahrer, Boten, Sicherheitspersonal;
• Privatpersonal: Personen, die sich in privaten Diensten beschäftigen

3.

Berufskonsuln
Vorrechte und Immunitäten der konsularischen Vertretungen
- die gleichen Vorrechte und Immunitäten, wie die diplomatischen Missionen.
2 Ausnahmen:
1. Enteignen des konsularischen Gebäudes durch das öffentliche Interesse (z.B.
Straßenbau) (Art.31.4.)
2. Vordringen auf das Gelände im Fall einer Feuerbrunst oder eines anderen
Unglücks. Einverständnis des Postenchefs wird vorausgesetzt (Art.31.2)
- Freier Verkehr zwischen Konsularbeamten und Angehörigen des Entsendestaats im
Konsularbezirk
- Die konsularische Vertretung benachrichtigen (Todesfälle, Pflegschaften,
Vormundschaften, Schiff- und Flugzeugunglücken (Art.37)

4.

Persönliche Vorrechte und Immunitäten der Konsularbeamten
• Erhalten die gleichen Vorrechte wie Personen einer diplomatischen Vertretung
• Genießen Steuerbefreiung, Zollbefreiung, Befreiung von den Vorschriften zur
sozialen Sicherheit sowie die Freizügigkeit des Verkehrs
• Beschränkte Immunitäten
• Schlechterstellung der Immunität von der Zwangsgewalt und der Straf- und
Zivilgerichtsbarkeit des Empfangsstaats
• Genießen keine Immunität für ihre private Handlungen (Autounfall; eine
Schadensersatzforderung aufgrund der Immunität nicht möglich)
• Erhalten ein CC-Kennzeichen auf dem Fahrzeug (Corps Consulaire)
• Erhalten ein CD- Kennzeichen auf dem Fahrzeug (Diplomatenkennzeichen) - in
der Botschaft tätig
• Weder die Wohnung noch das Eigentum sind unverletzlich

5.

Ein Konsularbeamter
Genießt eine gewisse persönliche Unverletzlichkeit (geringer als bei Diplomaten)
Darf nicht festgenommen oder in Untersuchungshaft gesetzt werden (Art. 41.1)
Beim Strafverfahren soll er vor den zuständigen Behörden erscheinen (Art 41.3)
Vor Gericht Immunität beanspruchen (Verantwortung auf Amtshandlung)
In einem Gerichts- oder Verwaltungsverfahren als Zeuge eingeladen sein

6.

Die Bediensteten des Verwaltungs- und technischen Personals
• Die gleichen Privilegien wie in einer diplomatischen Mission
• Beschränkte Immunitäten ausschließlich auf Amtshandlungen
• Keine private Unverletzlichkeit
• Befreit von der Zeugenpflicht (nur in Amtssachen)
Das dienstliche Hauspersonal
• Befreiung von Steuern auf die Gehälter und anderen Abgaben
• Kein Anspruch auf private Unverletzlichkeit
Die Familienangehörigen
• Genießen die gleichen Privilegien wie der Funktionsträger
• Kein Anspruch auf Vorrechte und Immunitäten bei der Ausübung einer
persönlichen Tätigkeit (Art.57) --> gilt für o.g. 2 Kategorien

7.

Honorarkonsuln
• Sehr begrenzte Vorrechte und Immunitäten
• Räumlichkeiten sind nicht unverletzlich aber werden vor Eindringen
und Beschädigung im Empfangsstaat beschützt (Art.59)
• Vom Entsendestaat gekaufte oder gemietete Räumlichkeiten sind
steuerfrei (Art.60)
• Schriftstücke und Archive sind unverletzlich, wenn sie getrennt
gehalten werden (von der Privatkorrespondenz des Honorarkonsuls)
(Art.62)
• Zollbefreiung für Büroartikel u.Ä. auf Veranlassung des
Entsendestaats (Art.62) --> Alkoholika und Raucherwaren für
offizielle Empfänge fallen nicht darunter
• Im privaten Bereich kein Anrecht auf Unverletzlichkeit --> die

8.

- Das Wiener Übereinkommen hat den Status den Honorarkonsuln nicht erhöht
Viele Staaten gewähren mehr Privilegien:
Dienstpass in der Schweiz;
Sonderausweis in Deutschland
- Das Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen kann in bilateralen
Beziehungen erweitert werden:
Konsularverträge aber auch Handelsverträge
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