2.91M
Категория: ПравоПраво

Handels- und Gesellschaftsrecht, Arbeitsrecht

1.

DSG - Session
Handels- und
Gesellschaftsrecht,
Arbeitsrecht
19.-24. März 2018
DSG - Zivilrecht
1

2.

Arbeitsrecht
Einheit 1:
Einführung und Vertragsrecht
DSG - Zivilrecht
2

3.

A. Allgemeines
DSG - Zivilrecht
3

4.

A. Allgemeines
Begriff des Arbeitsrechts
► Arbeitsrecht ist die Gesamtheit der Normen über
Arbeitsverhältnisse und ähnliche Rechtsverhältnisse.
DSG - Zivilrecht
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5.

A. Allgemeines
Unterteilung des Arbeitsrechts in:
► Individualarbeitsrecht
Arbeitsvertragsrecht
Arbeitsschutzrecht
► Kollektives Arbeitsrecht
Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen
Arbeitskampfrecht
► Arbeitsverfahrensrecht
eigener Gerichtszweig
DSG - Zivilrecht
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6.

A. Allgemeines
Quellen des Arbeitsrechts
► EU-Recht
Primärrecht (Verträge): Grundfreiheiten, Diskriminierungsverbote
Sekundärrecht (Verordnungen, Richtlinien)
► Nationale Rechtsvorschriften
Grundgesetz
Grundrechte (insb. Art. 12, GG)
Sozialstaatsprinzip (Art. 20 I GG)
Gesetze
keine einheitliche Kodifikation
z.B.: BGB, BUrlG, KSchG, MuSchG, AGG, BetrVG, ArbZG
DSG - Zivilrecht
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7.

A. Allgemeines
Quellen des Arbeitsrechts
► Kollektivverträge
Tarifverträge
Grundlage: Art. 9 III GG
privatrechtlicher Vertrag zwischen Arbeitgeber (AG)/AGVerband und Gewerkschaft, § 2 TVG
bestehend aus schuldrechtlichem und normativem Teil,
§ 1 I Alt. 1 und 2 TVG)
normativer Teil gilt unmittelbar und zwingend, § 4 I 1 TVG
Betriebsvereinbarungen
zwischen AG und Betriebsrat, § 77 I 1 BetrVG
gelten unmittelbar und zwingend, § 77 IV 1 BetrVG
DSG - Zivilrecht
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8.

B. Arbeitsvertragsrecht
DSG - Zivilrecht
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9.

B. Arbeitsvertragsrecht
Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB
(Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes
und anderer Gesetze v. 21.2.2017)
(1) Durch den Arbeitsvertrag wird der Arbeitnehmer im Dienste eines
anderen zur Leistung weisungsgebundener, fremdbestimmter
Arbeit
in
persönlicher
Abhängigkeit
verpflichtet.
(…)
Weisungsgebunden ist, wer nicht im Wesentlichen frei seine
Tätigkeit gestalten und seine Arbeitszeit bestimmen kann. (…) Für
die Feststellung, ob ein Arbeitsvertrag vorliegt, ist eine
Gesamtbetrachtung aller Umstände vorzunehmen. Zeigt die
tatsächliche Durchführung des Vertragsverhältnisses, dass es sich
um ein Arbeitsverhältnis handelt, kommt es auf die Bezeichnung
im Vertrag nicht an.
(2) (…)
DSG - Zivilrecht
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10.

B. Arbeitsvertragsrecht
Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB
► Prüfung:
1. privatrechtlicher Vertrag
↔ öffentlich-rechtliche Rechtsverhältnisse der Beamten, Soldaten
und Richter
2. Qualifikation als Dienstvertrag (§ 611 BGB)
„im Dienste eines anderen“
tätigkeitsbezogen ↔ Werkvertrag, § 631 BGB (erfolgsbezogen)
entgeltlich ↔ Auftrag § 662 BGB
3. Unselbstständigkeit
„in persönlicher Abhängigkeit“
↔ freie Dienstverträge von Selbständigen
DSG - Zivilrecht
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11.

B. Arbeitsvertragsrecht
Merkmal der Unselbstständigkeit
► persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers (AN), d.h.
nicht nur wirtschaftlich abhängig
weisungsgebunden, § 611a I 3 BGB,s. auch § 84 I 2 HGB
Eingliederung in fremdbestimmte Arbeitsorganisation
Indiz: geschuldet ist ganze Arbeitskraft
► kein unternehmerisches Risiko des AN
► Indiz: sonstige Umstände, wie z.B. Zahlung von
Lohnsteuer, arbeitsvertragstypische Vereinbarungen wie
festes Gehalt und Urlaub, Verkehrsanschauung
DSG - Zivilrecht
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12.

B. Arbeitsvertragsrecht
Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB
► Vertragsanbahnung
Stellenanzeige nur invitatio ad offerendum
bei Stellenausschreibungen ist das Benachteiligungsverbot
des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) zu
beachten (§§ 11, 7 I AGG).
Bewerbung des AN begründet vorvertragliches Schuldverhältnis gemäß § 311 II BGB mit Pflichten nach § 241 II BGB
(insbes. Aufklärungs-, Offenbarungs-, Mitteilungs- und
Verschwiegenheitspflichten)
Schadensersatzanspruch nach § 280 I BGB möglich
DSG - Zivilrecht
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13.

B. Arbeitsvertragsrecht
Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB
► Vertragsschluss
zwei übereinstimmende Willenserklärungen (§§ 145 ff. BGB,
vgl. § 151 S. 1 Hs. 1 BGB)
Ggf. Stellvertretung (§ 164 I BGB)
formlos möglich; Verstoß gegen § 2 I 1 NachwG führt nicht zu
Nichtigkeit des Vertrags
Inhalt: Grundsatz der Privatautonomie (vgl. § 105 GewO)
aber: zahlreiche Einschränkungen aufgrund der sozialen
Schutzbedürftigkeit der Arbeitnehmer, z.B.
TzBfG, Mindestlohngesetz
DSG - Zivilrecht
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14.

B. Arbeitsvertragsrecht
Der Arbeitsvertrag, § 611a BGB
► Dauer des Arbeitsverhältnisses
Befristung, § 620 I BGB
in der Regel unbefristet
Definition der Befristung in § 3 I 2 TzBfG
es gilt dann nach § 620 III BGB das TzBfG
Voraussetzung: Vorliegen eines sachlichen Grundes im Sinne
des § 14 I TzBfG
Rechtsfolge einer unwirksamen Befristung: Arbeitsvertrag auf
unbestimmte Zeit geschlossen, § 16 TzBfG
► Kündigung
nach §§ 620 II, 622 ff. BGB; Sondergesetze (z.B. KSchG)
dazu Einheit 2
DSG - Zivilrecht
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15.

B. Arbeitsvertragsrecht
Unwirksamkeit des Arbeitsvertrags
► grds. Anfechtbarkeit nach §§ 119 ff. BGB, Nichtigkeit nach
§§ 105, 108, 125, 134, 138 BGB
► § 139 BGB im Arbeitsrecht nicht anwendbar
► Nichtigkeitsfolge: Rückabwicklung, § 812 S. 1 Alt. 1 BGB
► Problem, wenn Arbeitsvertrag schon in Vollzug gesetzt
DSG - Zivilrecht
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16.

B. Arbeitsvertragsrecht
Mängel des Arbeitsvertrags
► Lösung: Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag
Vertrag gilt als wirksam zustande gekommen
es bestehen die gleichen Rechte und Pflichten wie im
wirksam begründeten Arbeitsverhältnis
Lösung durch Parteien aber jederzeit – ohne Einhaltung des
Kündigungsschutzes – möglich: Anfechtung wirkt nur ex nunc
► Ausnahme: entgegenstehende
Minderjährigen
DSG - Zivilrecht
Interessen,
insb
bei
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17.

B. Arbeitsvertragsrecht
Mängel des Arbeitsvertrags
► Prüfungsschema: Lehre vom fehlerhaften Arbeitsvertrag
1. Abschluss eines Arbeitsvertrags
2. Fehlerhaftigkeit des Arbeitsvertrags
3. Invollzugsetzung des Arbeitsvertrags
4. Keine entgegenstehenden Interessen
Rechtsfolge:
Arbeitsvertrag für Vergangenheit wirksam (teleologische
Reduktion)
Beendigungsmöglichkeit für die Zukunft (§ 626 BGB analog)
DSG - Zivilrecht
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18.

B. Arbeitsvertragsrecht
Der Inhalt des Arbeitsvertrags
► Pflichten des AN
Hauptpflichten:
Pflicht zur Arbeitsleistung, § 611a I BGB i.V.m. dem
Arbeitsvertrag; synallagmatisch zur Vergütungspflicht
in der Regel höchstpersönliche Pflicht, § 613 S. 1 BGB
Inhalt ergibt sich aus dem Arbeitsvertrag sowie gesetzlichen
und Tarifbestimmungen. Innerhalb dieses Rahmens:
Weisungsrecht des AG, vgl. § 106 GewO
Arbeitszeit: Arbeitsvertrag, aber beachte §§ 3, 4, 9 ArbZG
Arbeitstempo und -qualität: so gut wie dem AN möglich
Leistungsort: § 2 1 Nr. 4 NachwG, ansonsten § 269 I BGB: in
der Regel ein bestimmter Betrieb
DSG - Zivilrecht
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19.

B. Arbeitsvertragsrecht
Der Inhalt des Arbeitsvertrags
Nebenpflichten des AN, §§ 241 II, 242 BGB:
Handlungspflichten, z.B.:
Unterlassungspflichten – grds. hat der AN alles zu
unterlassen, was Arbeitserfolg gefährdet; insbesondere:
DSG - Zivilrecht
Auskunftspflicht, § 242 BGB, Herausgabepflicht von
durch die Arbeit Erlangtem, § 667 Var. 2 BGB analog,
Pflicht gem. § 5 EZFG, Pflicht zur Abwehr und Anzeige
von Störungen und Schäden
Verschwiegenheitspflicht über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse (§§ 17, 19 UWG); Verbot der Annahme von
Schmiergeld; Wettbewerbsverbot, vgl. § 60 I HGB
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20.

B. Arbeitsvertragsrecht
Der Inhalt des Arbeitsvertrags
► Pflichten des AG
Hauptpflicht: Vergütungspflicht, § 611a II BGB
Höhe gemäß Arbeitsvertrag oder ggf. Tarifvertrag
verschiedene Vergütungsformen und -bestandteile möglich
falls nichts vereinbart: übliche Vergütung wird angenommen,
§ 612 I BGB
Fälligkeit: gemäß § 614 I BGB Vorleistungspflicht des AN, falls
nach Zeitabschnitten bemessen nach dessen Ablauf fällig.
Abzug von Steuern und Abgaben: Abführung direkt vom AG,
nur Nettogehalt wird an AN ausbezahlt.
DSG - Zivilrecht
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21.

B. Arbeitsvertragsrecht
Der Inhalt des Arbeitsvertrags
► Pflichten des AG
Mindestlohn: gesetzlicher Anspruch, § 1 MiLoG
8,84 Euro brutto/Stunde
gilt für jeden Arbeitnehmer, § 1 I iVm 22 I 1 MiLoG
grds. auch Praktikanten § 22 I 2 MiLoG
keine Ausnahme für 450€-Jobs („Mini-Jobber“), d.h. maximale
Arbeitszeit 52 Stunden und 54 Minuten (450 € / 8,84 € = 50,9
Stunden/Monat).
Unabdingbar! § 3 MiLoG, d.h. Ausschlussklauseln erfassen
den Mindestlohn nicht
DSG - Zivilrecht
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22.

B. Arbeitsvertragsrecht
Der Inhalt des Arbeitsvertrags
► Pflichten des AG
Mindestlohn: gesetzlicher Anspruch, § 1 MiLoG
in jedem Gehalt ist Mindestlohn als Kern enthalten
Bsp: AN erhält bei einer 40
Bruttomonatsgehalt von 2.000 €.
Stunden-Woche
ein
Mindestlohn: 40 x 4,33 Wochen / Monat = 173
Monatsstunden. 173 x 8,50 € = 1.470,50 €. Nicht vom MiLoG
betroffen sind mithin lediglich 529,50 €.
DSG - Zivilrecht
Sämtliche Sicherungsinstrumentarien des MiLoG (etwa:
Verbot
von
Ausschlussfristen)
greifen
für
den
mindestlohnrelevanten Teil des Arbeitseinkommens.
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23.

B. Arbeitsvertragsrecht
Der Inhalt des Arbeitsvertrags
► Pflichten des AG
Nebenpflichten:
Schutz von Leben und Gesundheit der AN, § 618 I BGB, vgl.
auch ArbSchG u.a.
Pflicht zum Schutz der Persönlichkeit des AN (Art. 1 I, 2 I GG),
z.B. vor sexueller Belästigung (§ 3 IV AGG), Mobbing etc.
Verbot der ständigen Überwachung am Arbeitsplatz durch
technische Mittel
grds. auch Beschäftigungspflicht
DSG - Zivilrecht
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24.

B. Arbeitsvertragsrecht
Der Inhalt des Arbeitsvertrags
► Inhaltskontrolle
Arbeitsverträge enthalten häufig Allgemeine
bedingungen (AGB) im Sinne des § 305 I BGB.
Anwendbarkeit der §§ 305 ff. BGB gemäß § 310 IV 2 BGB
grds. (+) bei angemessener Berücksichtigung der arbeitsrechtlichen Besonderheiten.
Die Regeln über die Einbeziehung von AGB (§ 305 II und II
BGB) finden keine Anwendung, § 310 IV 2, 2. HS BGB.
Klauseln, die nur Tarifvertrag oder BetrV wiederholen,
unterliegen nicht der AGB-Kontrolle, §§ 310 IV 3, 307 III BGB.
DSG - Zivilrecht
Geschäfts-
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25.

B. Arbeitsvertragsrecht
Änderung des Arbeitsvertrags
► Änderungsvertrag: § 311 I BGB
auch konkludent möglich
aber Voraussetzung: Änderung für AN unmittelbar spürbar
► Betriebliche Übung (Rspr):
Regelmäßige Wiederholung bestimmter Verhaltensweisen des AG,
aus denen AN schließen können, ihnen solle Leistung dauerhaft
eingeräumt werden.
Folge: Leistung wird Bestandteil des Arbeitsvertrags
Bsp.: 3-malige Zahlung von Weihnachtsgeld
Freiwilligkeitsvorbehalt oder Widerrufsvorbehalt möglich
DSG - Zivilrecht
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26.

B. Arbeitsvertragsrecht
Leistungsstörungen
► grundsätzlich SchuldR AT anwendbar (§§ 320 ff. BGB)
► aber: Besonderheiten des ArbR (§§ 611a ff. BGB)
DSG - Zivilrecht
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27.

B. Arbeitsvertragsrecht
Leistungsstörungen
► Rechte des Arbeitgebers
Nichtleistung des AN:
Klage auf Erfüllung nach § 611a BGB; Vollstreckung scheitert
an § 888 III ZPO
Arbeitspflicht ist absolute Fixschuld (Leistung/Zeiteinheit)
bei Zeitablauf Unmöglichkeit, § 275 I BGB
für Entgeltanspruch gilt § 326 I 1 BGB, da Synallagma
(„ohne Arbeit kein Lohn“)
Schadensersatz nach §§ 280
z.B. für Kosten für Aushilfskraft
I,
III,
283
BGB,
Beweislastumkehr gem. § 619a BGB
DSG - Zivilrecht
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28.

B. Arbeitsvertragsrecht
Leistungsstörungen
► Rechte des Arbeitgebers
Schlechtleistung des AN: keine Minderung (↔ § 441 BGB)
schuldhafte Pflichtverletzung des AN: Schadensersatz:
§ 280 ff. BGB. (siehe Innerbetriebl. Schadensausgleich)
Vertragsstrafe, §§ 339 ff. BGB
angemessenes Verhältnis von Arbeitslohn und Vertragsstrafe
Abmahnung: geschäftsähnliche Handlung
Hinweisfunktion
Ermahnungsfunktion
Warnfunktion
Dokumentationsfunktion
Kündigung: ultima ratio
DSG - Zivilrecht
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29.

B. Arbeitsvertragsrecht
Leistungsstörungen
► Rechte des Arbeitnehmers
Nichtleistung der Vergütung:
Ersatz des Verzugsschadens nach §§ 280 I, II, 286 BGB
Klage auf Lohnzahlung
Verletzung von Nebenpflichten
Schadensersatz nach §§ 280 I, 241 II BGB / § 823 BGB
Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB
DSG - Zivilrecht
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30.

B. Arbeitsvertragsrecht
Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“
► (1) Annahmeverzug des Arbeitgebers: § 615 S. 1 BGB
Zweck: AN ist auf Vergütung angewiesen; AN kann seine
Arbeitskraft nicht kurzfristig anderweitig verwerten (vgl. S. 2)
kein eigener Anspruch, sondern nur Aufrechterhaltung des
Vergütungsanspruchs aus § 611a I BGB i.V.m. Arbeitsvertrag
(Voraussetzungen hierfür müssen vorliegen)
zusätzliche Voraussetzung: Verzug des AG, § 293 BGB
grds. § 294 BGB: tatsächliches Angebot der Leistung
Rspr.: § 295 (wörtliches Angebot) und sogar § 296 BGB
(Angebot entbehrlich) ausreichend; notwendig ist aber
Leistungsbereitschaft und -fähigkeit des AN (§ 297 BGB)
DSG - Zivilrecht
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31.

B. Arbeitsvertragsrecht
Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“
► (2) Betriebsstörungen: § 615 S. 3 BGB
Bsp.: Stromausfall, Brandschäden, Naturereignisse
Lehre vom Betriebsrisiko: AG trägt unternehmerisches Risiko
der Unmöglichkeit der Arbeitsleistung aus betrieblich-technischen
oder rechtlichen Gründen; Verschulden wird nicht vorausgesetzt.
Ausnahmen: Gefährdung
Arbeitskampf (Streik)
der
Existenz
des
Betriebs;
Folge: Entsprechende Anwendung des § 615 S.1, 2 BGB, d.h.
abweichend von allgemeinen Grundsätzen (§ 326 V BGB) bleibt
Vergütungsanspruch trotz Unmöglichkeit der Arbeitsleistung
bestehen.
DSG - Zivilrecht
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32.

B. Arbeitsvertragsrecht
Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“
► (3) Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
Anspruch des AN gegen AG gemäß § 3 I EFZG (i.V.m. §
611a I BGB und Arbeitsvertrag)
Ausnahme vom Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“
Danach Krankengeld (§§ 44-51 SGB V)
DSG - Zivilrecht
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33.

B. Arbeitsvertragsrecht
Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“
► (3) Entgeltfortzahlung bei Krankheit – Prüfung:
1. Arbeitsvertrag, § 611a BGB
2. Ablauf der Wartefrist, § 3 III EFZG
3. „Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit“
Arbeitsunfähig ist, wer aufgrund von Krankheit seine
ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur unter der Gefahr
der Verschlimmerung der Erkrankung ausführen kann.
Krankheit ist jeder regelwidrige körperliche oder geistige
Zustand, der einer (Heil-)Behandlung bedarf.
DSG - Zivilrecht
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34.

B. Arbeitsvertragsrecht
Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“
4. Kausalität der Arbeitsunfähigkeit für Arbeitsausfall („durch“)
5. kein Verschulden des AN
Obliegenheit, daher nicht § 276 BGB: „Verschulden gegen
sich selbst“
Maßstab: gröblicher Verstoß gegen das von einem
verständigen Menschen im eigenen Interesse zu
erwartende Verhalten.
Bsp: Trunkenheitsfahrt
Rechtsfolge: Fortzahlung des maßgeblichen Entgelts (§ 4 I
EFZG) für max. 6 Wochen (§ 3 I 1 EFZG)
DSG - Zivilrecht
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35.

B. Arbeitsvertragsrecht
Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“
► (4) Entgeltfortzahlung in anderen Fällen:
Feiertage: § 2 I EFZG (Ausnahme: § 2 III EFZG)
Urlaub:
Urlaubsanspruch gem. §§ 1, 3 BUrlG iHv 24 Tagen/Jahr (bei
5-Tage-Woche)
Entstehen: § 4 BUrlG
Erlöschen: § 7 III 1 BUrlG
Höhe des Entgelts: § 11 I 1 BUrlG
Beurlaubung: § 7 BUrlG
Selbstbeurlaubung des AN ist Pflichtverletzung!
Abmahnung
Abgeltung: § 7 IV BUrlG
DSG - Zivilrecht
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36.

B. Arbeitsvertragsrecht
Fallgruppen „Lohn ohne Arbeit“
► (5) Vorübergehende Verhinderung (§ 616 BGB)
§ 616 S. 1 BGB: Anspruchsvoraussetzungen
1. Anwendbarkeit: § 616 BGB ist subsidiär
2. Bestehen eines Arbeitsverhältnisses
3. Arbeitsverhinderung: Unmöglichkeit, § 275 I oder III BGB
4. Leistungshindernis in der Person des AN
z.B. religiöse Gründe, Familienereignisse
5. Kausalität
6. kein Verschulden des AN (Obliegenheit, nicht § 276 BGB)
7. Dauer: „verhältnismäßig nicht erheblich“
Rechtsfolge: Anspruch auf Vergütung bleibt erhalten. Keine
Pflicht zur Nachholung der Arbeitsleistung (Unmöglichkeit)
DSG - Zivilrecht
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37.

B. Arbeitsvertragsrecht
Mutterschutz
► Lohnfortzahlungsanspruch: § 11 I MuSchG
Beschäftigungsverbote gemäß §§ 2, 3, 6 MuSchG
DSG - Zivilrecht
37

38.

B. Arbeitsvertragsrecht
Haftung des Arbeitgebers
► Haftung für Sachschäden:
allg. Schuld-/Deliktsrecht (§§ 280 I, 823 ff. – Verschulden!)
§ 670 BGB analog für Ersatz von betrieblich veranlassten
Eigenschäden des AN (verschuldensunabhängig!)
Anspruchsvoraussetzungen:
1. Betriebliche Veranlassung des Schadens
2. kein Verschulden des AG (Subsidiarität)
3. Sonderschaden: kein Schaden, mit dem AN nach allg.
Lebensrisiko rechnen muss (zB Abnutzung, Verschmutzung)
4. noch nicht durch besondere Vereinbarung abgegolten
5. ggf. Kürzung gemäß § 254 BGB analog
DSG - Zivilrecht
38

39.

B. Arbeitsvertragsrecht
Haftung des Arbeitgebers
► Haftung für Personenschäden
Schadensersatz und Schmerzensgeld grds. ausgeschlossen,
§ 104 I 1 SGB VII (Ausnahme: Vorsatz).
AN hat Anspruch gegen die gesetzliche Unfallversicherung.
DSG - Zivilrecht
39

40.

B. Arbeitsvertragsrecht
Haftung des Arbeitnehmers
► Grundsatz: allgemeine Haftung aus Vertrag und/oder Delikt
(§§ 280 I, 241 II, §§ 823 ff. BGB); beachte: Beweislastumkehr nach
§ 619a BGB.
► Problem: Haftung jedenfalls auch für leichteste Fahrlässigkeit nicht
interessengerecht. U.U. finanzielle Überforderung des sozial
schutzwürdigen Arbeitnehmers. Organisationsbereich und Risiko
des Arbeitgebers betroffen.
Lösung: Lehre vom innerbetrieblichen Schadensausgleich
gilt grds. nur im Verhältnis zum Arbeitgeber
bei Schädigung Dritter nach h.M. Freistellungsanspruch des
Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber (§ 670 BGB analog
i.V.m. § 257 BGB)
DSG - Zivilrecht
40

41.

B. Arbeitsvertragsrecht
Innerbetrieblicher Schadensausgleich
Leichteste Fahrlässigkeit
(trotz sorgfältiger Arbeit nicht
vermeidbar)
keine Haftung des AN
Mittlere Fahrlässigkeit
(Verletzung der verkehrsüblichen Sorgfalt)
quotale Teilung des
Schadens zwischen AN + AG
Grobe Fahrlässigkeit
(schwere Sorgfaltspflichtverletzung, AN lässt außer
Acht, was jedem hätte
einleuchten müssen)
AN trägt gesamten Schaden
Ausnahme:
- wirtschaftlicher Ruin des AN
- AG hat durch eigenes
Verhalten Schaden erhöht
Vorsatz (bezogen auf Schaden,
nicht auf Pflichtverletzung)
DSG - Zivilrecht
AN trägt den gesamten
Schaden
41

42.

B. Arbeitsvertragsrecht
Haftung des Arbeitnehmers
► für Personenschäden des Arbeitgebers bzw. von Kollegen ist
Haftung gem. § 105 SGB VII grds. ausgeschlossen
(Ausnahme: Vorsatz; Zusammenhang mit Aufsuchen/Verlassen
des Arbeitsplatzes, sog. Wegeunfall)
Ansprüche
der
Unfallversicherung
Geschädigten
gegen
gesetzliche
► bei Schädigung von betriebsfremden Dritten §§ 823 ff. BGB;
ggf. Freistellungsanspruch des Arbeitnehmers gegen den
Arbeitgeber nach den Grundsätzen des innerbetrieblichen
Schadensausgleichs (§ 670 BGB analog i.V.m. § 257 BGB).
DSG - Zivilrecht
42

43.

B. Arbeitsvertragsrecht
Fall – Sachverhalt
Frau B ist seit vielen Jahren als Putzfrau in der Arztpraxis des A,
Facharzt für Radiologie, angestellt und verdient 450 Euro im
Monat. Eines Tages hört sie in der Praxis einen Alarm, der von
einem der Diagnosegeräte ausgeht. Obwohl ihre Aufgabe nur in
der Reinigung der Praxis besteht, möchte sie den Alarm
ausschalten. Anstelle des Knopfes „alarm stop“ drückt sie jedoch
einen großen, hinter einer Glasscheibe liegenden roten Knopf mit
der Aufschrift „magnet stop“. Daraufhin bricht das Magnetfeld in
dem Gerät zusammen. Das Gerät muss repariert werden. Die
Kosten hierfür betragen 40.000 €.
Kann A von B Schadensersatz verlangen?
DSG - Zivilrecht
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44.

B. Arbeitsvertragsrecht
Fall – Lösung
I. Anspruch aus §§ 280 I i.V.m. § 619a BGB
1. Schuldverhältnis
(+), Arbeitsvertrag (§ 611a BGB)
2. Pflichtverletzung
keine Hauptpflicht (Reinigung, Putzen) verletzt
aber: § 241 II BGB: Nebenpflichten (Sorgfalts- und Obhutspflichten) aus dem Arbeitsverhältnis
Pflicht, Schaden von dem Arbeitgeber abzuwenden
B wollte zwar helfen, hat aber den falschen Knopf gedrückt.
Pflichtverletzung (+)
DSG - Zivilrecht
44

45.

B. Arbeitsvertragsrecht
Fall – Lösung
3. Vertretenmüssen (Verschulden), § 280 I 2 BGB
Achtung: Im Arbeitsrecht muss Verschulden des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber bewiesen werden (§ 619a BGB)
Vorsatz und Fahrlässigkeit (§ 276 BGB)
Vorsatz = mit Wissen und Wollen
Fahrlässigkeit: wenn die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt außer Acht gelassen (nicht beachtet) wird
(§ 276 II BGB)
Vorhersehbarkeit (Erkennbarkeit) / Vermeidbarkeit
Ergebnis: Fahrlässigkeit (+)
DSG - Zivilrecht
45

46.

B. Arbeitsvertragsrecht
Fall – Lösung
4. Zwischenergebnis
nach allgemeinen Grundsätzen hier Haftung (+).
Schadensersatz grds. in Höhe der 40.000 €
5. Besonderheit: Innerbetrieblicher Schadensausgleich
bei leichtester Fahrlässigkeit keine Haftung
bei „mittlerer“ / „normaler“ Fahrlässigkeit quotale Teilung
des Schadens
bei grober Fahrlässigkeit in der Regel und bei Vorsatz
immer volle Haftung (hier: 40.000 €)
hier: Verletzung der Sorgfalt in sehr hohem Maße; hätte
jedem einleuchten müssen (= grobe Fahrlässigkeit)
DSG - Zivilrecht
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47.

B. Arbeitsvertragsrecht
Fall – Lösung
Daher: grds. volle Haftung (40.000 €)
Ausnahmen (Kürzung, Aufteilung)?
Abwägung (Billigkeit, Zumutbarkeit)
Kriterien: Verhältnis des Schadens zum Arbeitslohn;
finanzieller Ruin des Arbeitnehmers; Erhöhung des
Risikos durch Arbeitgeber?
Lohn der B sehr niedrig
Schaden sehr hoch
B wollte helfen
6. Ergebnis: Schadensersatz (+), allerdings nicht in voller Höhe
DSG - Zivilrecht
47

48.

B. Arbeitsvertragsrecht
Fall – Lösung
II. Anspruch aus § 823 I BGB
1. Rechtsgutsverletzung (+, Eigentum des A)
2. Durch Handeln der B (+, B hat auf den Knopf gedrückt)
3. Rechtswidrigkeit (+)
4. Verschulden (+, s.o.)
5. auch hier: innerbetrieblicher Schadensausgleich (s.o.)
6. Ergebnis: Schadensersatz (+), allerdings nicht in voller Höhe
DSG - Zivilrecht
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