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Fälle zum Gesellschaftsrecht
1. Fälle zum Gesellschaftsrecht
2.
Fall 1: SachverhaltDie von A + B gegründete Immobiliengesellschaft (GbR) hat
verschiedene Immobilien erworben und zu deren Finanzierung
Darlehen bei Kreditinstituten aufgenommen. Ein Großteil der
Wohnungen ist an Dritte vermietet, wobei all diese Verträge
gemeinsam von A + B geschlossen wurden.
Frage 1: Wer ist Eigentümer der Immobilien und Partei der
Mietverträge?
Frage 2: Wer haftet für die Verbindlichkeiten aus den
Darlehensverträgen? Würde sich daran etwas ändern, wenn die
Korrespondenz mit den Kreditinstituten unter dem Briefkopf „A und
B Immobiliengesellschaft mbH“ geführt worden wäre?
DSG - Zivilrecht
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3.
Fall 1 Frage 1:Wer ist Eigentümer der Immobilien?
DSG - Zivilrecht
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4.
Fall 1 Frage 1:Gesellschaftsvermögen
Rechtsfähige GbR als Inhaberin der zum Gesellschaftsvermögen gehörenden Rechte + Pflichten
- Geleistete Beiträge der Gesellschafter (§ 718 BGB)
- durch die Geschäftsführung für die Gesellschaft erworbene
Gegenstände (§ 718 BGB)
Lösung :
Die Immobiliengesellschaft ist als GbR Eigentümerin der
Wohnungen
DSG - Zivilrecht
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5.
Fall 1 Frage 1:Gesellschaftsvermögen = Gesamthandsvermögen
• zur Gesellschaft gehörendes Vermögen steht Gesellschaftern
in ihrer personenrechtl. Verbundenheit zu
• nur gemeinschaftl. Verfügungsbefugnis der Gesellschafter
über das Gesellschaftsvermögen (§ 719 BGB)
DSG - Zivilrecht
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6.
Fall 1 Frage 1:Wer ist Partei der abgeschlossenen Mietverträge?
Grundsatz: - Geschäftsführungsbefugnis + Vertretungsmacht
deckungsgleich (§ 714 BGB)
Gesamtvertretung (Geschäftsführung + Vertretungsmacht
steht Gesellschaftern gemeinschaftlich zu; vgl. §§ 709, 714
BGB)
Lösung: Die Immobiliengesellschaft zw. A + B ist als GbR Partei
der abgeschlossenen Mietverträge geworden
DSG - Zivilrecht
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7.
Fall 1 Frage 2:Wer haftet für die Verbindlichkeiten aus den
Darlehensverträgen?
DSG - Zivilrecht
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8.
Fall 1 Frage 2:Haftung der Gesellschaft
mit Gesellschaftsvermögen
persönliche Haftung
der Gesellschafter
Haftung für alle Verbindlichkeiten, - gesamtschuldnerische,
die durch verpflichtende Willens- - akzessorische Haftung für
erklärung im Namen der Gesell- alle Verbindlichkeiten der
schaft mit Vertretungsmacht iSd GbR
§§ 164 ff. BGB begründet wurden
Lösung Fall 1:
Haftungsgrundlage
Bei wirksamer Vertretung haftet § 128 HGB analog
die Gesellschaft für die Rückzahlung des Darlehens gem. § 488 I 2
BGB mit Gesellschaftsvermögen
DSG - Zivilrecht
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9.
Fall 1 Frage 2:Würde sich daran etwas ändern, wenn die Korrespondenz mit
den Kreditinstituten unter dem Briefkopf
„A und B Immobiliengesellschaft mbH“ geführt worden wäre?
DSG - Zivilrecht
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10.
Fall 1 Frage 2:Beschränkung der persönlichen Haftung der
Gesellschafter
durch
Individuelle Vereinbarung eines Haftungsausschlusses
mit dem jeweiligen Gläubiger
Lösung Fall 1:
Keine generelle Haftungsbeschränkung zulässig
(wie z.B. Anfügen der gesellschaftsrechtlichen
Bezeichnung „mbH“)
DSG - Zivilrecht
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11.
Fall 2Eine von A, B und C gegründete BGB-Gesellschaft hat mit
G als Unternehmer einen Werkvertrag (§ 631 BGB) über
den Bau eines Wintergartens geschlossen.
Hieraus steht G ein Werklohnanspruch i.H.v. 17.000 € zu.
Die Gesellschaft konnte jedoch nicht mehr als 5.000 € an G
zahlen.
Fallfrage:
In welcher Höhe und aus welcher Anspruchsgrundlage kann
G den A persönlich in Anspruch nehmen?
DSG - Zivilrecht
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12.
Fall 2 Lösung:Anspruchsgrundlage:
§§ 631 I 2. HS BGB, 128 S. 1 HGB analog
Akzessorische Haftung des Gesellschafters:
Der jeweilige Bestand der Gesellschaftsschuld ist auch für
die persönliche Haftung maßgeblich.
Da der Anspruch durch die Zahlung der Gesellschaft von
5.000 € nur noch i.H.v. 12.000 € besteht (§ 362 BGB), kann G den
A auch nur noch i.H.v. 12.000 € aus §§ 631 I 2. HS BGB, 128 S. 1
HGB analog persönlich in Anspruch nehmen.
DSG - Zivilrecht
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13.
Fall 3: SachverhaltA und B betreiben ein Tierfachgeschäft unter dem Namen
„Für-jeden-das-richtige-Tier“-GbR. Nach dem
Gesellschaftsvertrag sind beide Gesellschafter allein
geschäftsführungsbefugt. B ist der Ansicht, dass die GbR
unbedingt 100 neue Kanarienvögel beim Großhändler V
für eine Ausstellung erwerben muss. A widerspricht der
beabsichtigten Geschäftsführungsmaßnahme. Darüber
setzt sich B hinweg und schließt mit gutgläubigen V einen
entsprechenden Kaufvertrag (§ 433 I BGB) ab.
Hat V einen Kaufpreiszahlungsanspruch (§ 433 I BGB)
gegen die GbR?
DSG - Zivilrecht
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Fall 3: LösungVoraussetzung des Anspruchs aus § 433 I BGB:
Abschluss eines wirksamen Kaufvertrags zwischen GbR und V
Voraussetzung dafür: wirksame Vertretung der GbR durch B (§ 164 I
BGB).
Da die Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag allein
geschäftsführungsbefugt sind, können sie die GbR auch allein
vertreten (§ 714 BGB). ·
A kann aufgrund der Alleingeschäftsführungsbefugnis der
Maßnahme des B nach § 711 S. 1 BGB widersprechen, was er auch
tat. Danach muss der Kauf der Kanarienvögel nach § 711 S. 2 BGB
unterbleiben.
Folge: Der Widerspruch wirkt sich aber nur auf die
Geschäftsführungsbefugnis des B im Innenverhältnis aus.
DSG - Zivilrecht
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Fall 3: LösungDas Alleinvertretungsrecht des B im Außenverhältnis bleibt vom
Widerspruch unberührt und wirkt sich nur aus, wenn V Kenntnis
davon hat.
V ist hier gutgläubig.
Daher konnte B die GbR wirksam vertreten und der Kaufvertrag
kam wirksam zustande.
→ V hat einen Anspruch auf Kaufpreiszahlung (§ 433 II BGB) gegen
die GbR.
DSG - Zivilrecht
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Fall 3: LösungDie Gesellschafter A und B haften nach § 128 Abs. 1 HGB analog
persönlich.
Zusatz:
Im Innenverhältnis hat A gegen B einen Rückgriffsanspruch wegen
Verletzung des Gesellschaftsvertrags (§ 280 I BGB)
bzw. einen Anspruch auf volle Kompensation im
Gesamtschuldnerinnenausgleich (§ 426 I, II BGB).
DSG - Zivilrecht
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Fall 4A und B vereinbaren, unter gemeinschaftlicher Firma eine
Werbeagentur zu führen. Der Betrieb ist zunächst so klein, dass
ein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb
nicht erforderlich ist.
Frage 1: Welche Rechtsform liegt vor?
Frage 2: Nachdem sich die Firma auf dem Markt durchgesetzt
hat, hat sie größere Geschäftsräume angemietet und mehrere
Mitarbeiter eingestellt. Welche Rechtsform liegt nun vor?
DSG - Zivilrecht
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Fall 4: LösungOHG: Handelsgewerbe muss Zweck der Gesellschaft sein.
Frage 1: Betrieb noch so klein und kein Handelsgewerbe
→ keine OHG sondern GbR, §§ 105 I, 1 II HGB greift nicht
→ Kann-Kaufmann, § 2 S. 2, HGB → § 105 II HGB
Frage 2: Durch das Wachstum des Betriebs wurde daraus
eine OHG.
→ §§ 105 I, 6 I HGB
Außenverhältnis: §123 II HGB
→ Bestehen einer OHG unabhängig von Eintragung!
DSG - Zivilrecht
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